Rechtsgrundlagen
Die wichtigste Gesetzesgrundlage zu den o.g. Themen stellt das Wasserhaushaltsgesetz dar:
  Auszug aus § 18a: "Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird."
  Auszug aus § 18b: "Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik."
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden u.a. durch die nachfolgenden Regelwerke, Richtlinien und Verordnungen definiert, die wichtige Aussagen hierzu beinhalten:
  DIN EN 752-2, Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden, Teil 2: Anforderungen (Deutsche Fassung von 1996)
  DIN EN 752-5, Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden, Teil 5: Sanierung (Deutsche Fassung von 1997)
  DIN 1986-30, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung (aktuelle Version vom Februar 2003)
  Eigenüberwachungsverordnung für Bayern vom 20.9.1995, gültig für alle öffentlichen und privaten Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle.
  Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl), Richtlinien zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe, in Bayern mit Bekanntmachung vom 31.3.93 in Kraft getreten.
Das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft als federführende Aufsichtsbehörde fasst laufend die Inhalte zu den Prüfvorgaben der technischen Regelwerke sowie Mustersatzungen und Musterverordnungen für Wasserschutzgebiete in Ihren Merkblättern zusammen. Hier ist insbesondere das Merkblatt 4.3/6, Prüfung alter und neuer Abwasserkanäle, Teil 1: Prüfumfang (aktueller Stand vom 17.06.2003), Teil 2: Prüfverfahren (aktueller Stand vom 1.7.1999), abrufbar im Internet unter:
http://www.bayern.de/LFW/service/produkte/veroeffentlichungen/merkblaetter/teil_4/4_3.htm
zu nennen, das auch Empfehlungen bei Empfehlungen in den o. g. Vorgaben gibt.

Grundsätzlich ist hieraus zu schließen, dass 10 Jahre nach der Inbetriebnahme eine eingehende Sichtprüfung (TV-Inspektion) des Schmutzwassersystems mit Bewertung nach ATV M 149 oder ISYBAU als Wiederholungsprüfung vorzunehmen ist. Für evtl. Schadensbilder ist zumindest ein Sanierungskonzept aufzustellen und dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt vorzulegen. Je nach Schadensausmaß ist dieses kurzfristig bis langfristig umzusetzen.

Für Industrieabwasser, öffentliche Kanäle älter als 40 Jahre, Wasserschutzgebiete und Durchmesser >1200 mm ergeben sich verkürzte Intervalle oder zusätzliche Dichtheitsprüfungen. Ausdrücklich weist das Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft auch darauf hin, dass die formulierten Vorgaben als Mindestwerte zu verstehen sind und örtliche Entwässerungssatzungen, Bescheide oder Wassergebietsverordnungen davon abweichende (verschärfte) Anforderungen enthalten können.

Die Erfüllung der o.g. Vorgaben ist auch Bestandteil einer evtl. Zertifizierung im Rahmen eines Umwelt - Audits und kann Einfluss auf die Prämienfestsetzung bei der Umwelthaftpflichtversicherung haben.
Dichte Kanäle sind übrigens auch Grundvoraussetzung zur Nutzung als Speichervolumen im Rahmen der Löschwasserrückhaltung im Brandfall.

Aufgrund der anstehenden Aufgabe ist zu empfehlen, durch eine konzipierte systematische Planung in Abstimmung mit den aktivierbaren Haushaltsmitteln und Budgets schrittweise zum Ziel zu gelangen. Das komplexe Thema erfordert die Einschaltung von auf diesem Gebiet erfahrenen Ingenieuren sowie den Einsatz von EDV-gestützten Spezialprogrammen.


Weitere Details zu den Rechtsgrundlagen - zutreffend zu Ihrer individuellen Situation - benennen wir Ihnen gerne auf Nachfrage.
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